Wie so oft im Steuerrecht lässt sich diese Frage nicht mit einem Ja oder Nein beantworten. Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 20.12.2022 ergreift der Gesetzgeber steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen. Damit treten einige Änderungen in Kraft, die Betreiber eine Photovoltaikanlage im Blick haben sollten. Wer nach dem 31.12.2023 handelt, lässt sich hier möglicherweise steuerliche Vorteile entgehen.
Photovoltaik Einkünfte bei der Einkommenssteuer
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den erzeugten Strom in das Stromnetz einspeist (netzgekoppelte Anlage), erzielt i.d.R. Einkünfte aus Gewerbetrieb i.S.d. § 15 EStG. Ob Ihre Einkünfte versteuert werden müssen, wird durch eine dreistufige Prüfung ermittelt:
- Ist ein vereinfachter Antrag auf Liebhaberei möglich? Wurde dieser vor dem 31.12.2023 gestellt?
- Besteht eine Gewinnerzielungsabsicht?
- Ist eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG erfüllt?
Photovoltaik Einkünfte bei der Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer soll mit Hilfe des Nullsteuersatzes nach § 12 Absatz 3 UstG Verwaltungsaufwand vermieden werden. Die Regelung tritt ab dem 01.01.2023 in Kraft.
Der Nullsteuersatz findet nur unter bestimmten Konstellationen Anwendung, so kann er zum Beispiel nicht auf Wartungsarbeiten angewandt werden darf.
Sofern hier in der Vergangenheit Photovoltaikanlagen dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurden, kann sich eine Entnahme bis zum 31.12.2023 noch steuerlich vorteilhaft darstellen. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Prüfung Ihrer PV-Anlagen-Einkünfte von Das Steuerbüro
Wir bieten eine Prüfung Ihrer PV-Anlagen im Hinblick auf die ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Beurteilung an. Ein individuelles Angebot können wir Ihnen unterbreiten, sobald uns die erforderlichen Daten insbesondere
- Rechnungen der Anschaffung,
- Verträge über Einspeisungen,
- Schriftverkehr mit dem Finanzamt,
- Auszug aus dem Marktstammdatenregister
vorliegen. Senden Sie uns diese Unterlagen gern per E-Mail zu.