Erbschaftsteuererklärung

Auf die Werte kommt es an

Erfahrung und Kreativität

Die Spielräume zur Bewertung erbschaftsteuerlicher Wertansätze bei den einzelnen übergehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen sind groß. Gleichzeitig ergibt sich hohes Gestaltungspotential bei der klugen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dies ist insbesondere wichtig, sofern zu Lebzeiten nicht vorgesorgt und klare Regelungen getroffen wurden. Hier ist gut beraten, wer sich vor dem Erklären beraten lässt.

Bewertung, Bewertung, Bewertung

Auf die Werte kommt es an. Hier lässt sich oft und gern im Detail mit der Finanzverwaltung streiten.

Ein Beispiel aus der Praxis

Die Höchstfreibeträge des Erben waren durch Vermögensübergänge inclusive einer Doppelhaushälfte augenscheinlich, nun, zugegeben zunächst auch nach unserer ersten Auffassung, überschritten. Die Berechnungen ergaben eine Erbschaftsteuerlast.

Es lohnt sich genauer hin zu schauen. Die Elemente in dem Haus, Gas- Wasser- Elektroanschlüsse, lagen nur in der anderen = nicht vererbten Hälfte des Hauses, denn der Erbauer plante zunächst eine gemeinschaftliche Nutzung beider Hälften des Objektes.

Zum Zeitpunkt des Erbes hatten sich die Nutzungsverhältnisse geändert. Das Nichtvorliegen eigener Hausanschlüsse in der ererbten Haushälfte führte zu einer Abwertung für erbschaftsteuerliche Zwecke in einer Höhe, die den Erben unter seine Freibeträge geraten ließ und es ergab sich eine Belastung von Null Euro Erbschaftsteuer.

Formalitäten

Liegt ein Erbschein vor, oder eröffnet der Notar die letztwillige Verfügung (das Testament) wird Sie das Finanzamt automatisch auffordern eine Erbschaftsteuererklärung einzureichen.

Liegt ein klares und von der Erbengemeinschaft bezüglich der Verteilungsquoten und Werte akzeptiertes privatschriftliches Testament vor und geht kein Vermögensgegenstand über, der in einem Register (Grundstücke = Grundbuch/GmbH – Anteil = Handelsregister …) vermerkt ist, ist es an Ihnen sich zu erklären. Zeitnah. Zunächst genügt der Zweizeiler an das Finanzamt um der Informationspflicht nachzukommen.

In aller Regel werden sodann Fristen eingeräumt, die Ihnen erlauben die Erbschaftsteuererklärung gewissenhaft, unter Umständen unter Hinzuziehung fachlicher Expertise zu erstellen.

Wie bewerten?

Einfamilienhaus

…das zu eigenen privaten Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus mit dem Verkehrswert (Ableitung aus Verkäufen im Umfeld/Gutachten/Schätzung)

Vermietungsgrundstücke

…mit dem Ertragswert (gesetzlich vorgeschriebenes Ertragswertverfahren)

Depot`s & Geldwerte

…nominal zum Todesstichtag laut Bankauszug

Unternehmen

…mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Unternehmensbeteiligungen

…mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Schulden

…nominal zum Todesstichtag laut Bankauszug

Beraten, Erklären, Bescheiden

Die Erbschaftsteuererklärung ist die monetäre Zusammenfassung vorangegangener kluger Nachfolgeberatung oder einfach die Umsetzung, der zum Todeszeitpunkt vorgefundenen sachlichen, rein steuerlichen Gegebenheiten in Bezug auf den Vermögensübergang. Fiskalische Pflicht – in den meisten Fällen. Moralische- und fast immer die innerfamiliäre Auseinandersetzung mit den Vermögenswerten und nicht zuletzt damit zusammenhängenden Erinnerungen des / der Hinterbliebenen.

Ablauf der Erbschaftssteuererklärung

Beraten

Wer zu Lebzeiten einmal seinen Tod auch in steuerlicher Hinsicht “durchgespielt” hat und vorsorge trifft, macht es den Nachkommen in einer ohnehin schon schwierigen Situation einfacher.

Erklären

Die Erbschaftsteuererklärung – das Abbild des Vermögensverzeichnisses des / der Hinterbliebenen, bewertet nach fiskalischen Vorgaben mit Spielraum.

Bescheiden

Weicht der Erbschaftsteuerbescheid vom Finanzamt von denen zuvor von uns erklärten Werten ab, begleiten wir Sie in der ersten Instanz, dem Einspruch, kostenlos.

Noch mehr Erklärungspflichten

In aller Regel ist es mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung als Pflicht gegenüber dem Finanzamt im Erbgang nicht getan. Mitgeerbt werden auch bis zum Ableben nicht erfüllte Einkommensteuerpflichten des Erblassers. Komplizierter wird es, wenn Betriebe mit vererbt werden. Dann kommen ad hoc, meistens monatlich laufende Betriebssteuerpflichten hinzu. So zum Beispiel zu erfüllende Umsatzsteuer- und Lohnsteuerpflichten. Treuhandsteuern des Unternehmers, bei denen die Verwaltung in aller Regel keine große Kulanz in Bezug auf zeitliche Pflichtverletzungen einräumt. Also – vorher beraten und am besten übertragen.

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