Das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 weist zum ersten Mal Leitlinien auf, wie eine Verfahrensdokumentation zur revisionssicheren Archivierung steuerrechtlicher Unterlagen aussehen mag. Den Ausfluss dieser modellhaften Darstellung einer Verfahrensdokumentation findet das Schreiben in der Randziffer 140, wo es heißt:
Randziffer 140: Nach dem Einscannen dürfen Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind. Der Steuerpflichtige muss entscheiden, ob Dokumente, deren Beweiskraft bei der Aufbewahrung in elektronischer Form nicht erhalten bleibt, zusätzlich in der Originalform aufbewahrt werden sollen.
Update 28.11.2019
Nach dem aktuellen BMF – Schreiben aus 2019 gilt zur Aufbewahrung von Papierbelegen grundsätzlich Folgendes (sofern zuvor korrekt digitalisiert wurde):
Rz. 140
Nach der bildlichen Erfassung im Sinne der Rz. 130 dürfen Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind. Der Steuerpflichtige muss entscheiden, ob Dokumente, deren Beweiskraft bei der Aufbewahrung in elektronischer Form nicht erhalten bleibt, zusätzlich in der Originalform aufbewahrt werden sollen.