Kürzlich hat das Bundesamt für Justiz auf seiner Webseite eine Fristverlängerung für die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 bekanntgegeben.
Verschiebung vom 31.12.2024 auf den 01.04.2025
Laut der Bekanntgabe wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet.
Frohes Fest vom Steuerbüro
Im Sinne dieses kleinen „Weihnachtsgeschenkes“ des Bundesamt wünschen wir allen betroffenen Unternehmen ein Frohes Fest 2024.