Zugewinn bezeichnet in der deutschen Rechtssprache den Vermögenszuwachs eines Ehepartners während der Dauer einer Ehe. Er wird in der Regel im Falle einer Scheidung berechnet und ist die Grundlage für den sogenannten Zugewinnausgleich, durch den eine faire Vermögensaufteilung zwischen den Partnern erreicht werden soll.
Wie wird der Zugewinn bei einer Scheidung berechnet?
Hier ist ein einfaches Rechenbeispiel basierend auf zwei Szenarien.
Szenario 1: Kein Zugewinnausgleich
Angenommen, Ehepartner A hat zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 20.000 Euro und zum Ende der Ehe ein Vermögen von 35.000 Euro. Der Zugewinn von Partner A beträgt also 15.000 Euro (35.000 Euro – 20.000 Euro).
Ehepartner B hatte zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 10.000 Euro und zum Ende der Ehe ein Vermögen von 25.000 Euro. Der Zugewinn von Partner B beträgt also ebenfalls 15.000 Euro (25.000 Euro – 10.000 Euro).
In diesem Fall gäbe es keinen Zugewinnausgleich, da beide Partner den gleichen Zugewinn erzielt haben.
Szenario 1: Zugewinnausgleich
Abwandlung: B hat ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro und ein Endvermögen von 85.000 Euro. Der Zugewinn für B beträgt also 75.000 Euro.
Der Zugewinnausgleich besagt, dass bei der ehelichen Auseinandersetzung im Trennungsfalle der Zugewinn beider Gatten hälftig aufgeteilt, mithin untereinander in Geld oder annahmebedürftiger Ersatzansprüche ausgeglichen wird.
Für unser Beispiel oben heißt das: Zugewinn A 15.000 Euro + Zugewinn B 75.000 Euro macht gemeinsamen Zugewinn von 90.000 Euro. Bedeutet hälftig für A und B jeweils 45.000 Euro Euro. Zum Ausgleich kommen mithin 30.000 Euro die B an A bezahlt, damit der gemeinsame Zugewinn 50:50 aufgeteilt ist und zum Ende der Ehe jeder der Gatten über 45.000 Euro Zugewinn verfügt.
So vermeiden Sie böse Zugewinn-Überraschungen bei einer Scheidung
Um böse Überraschungen zu vermeiden hier Stichworte, die einer tieferen Beratung bedürfen um horrende Ausgleichsforderungen zu vermeiden:
- Ehevertrag/Ehescheidungsfolgevereinbarung/Zugewinnschaukel (also die temporäre/kurzzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und schenkweise Ausgleichung des Zugewinn bei bestehender Ehe),
- modifizierte Zugewinnklausel (also z.B. das Außenvorlassen bestimmter Vermögenswerte = vorvertraglich geregelt),
- Güterstand der Gütertrennung,
- Entreicherung zu Lebzeiten durch Übertragungen an Abkömmlinge im Wege der freigebigen Zuwendung