Jahresabschluss

Ihr betriebswirtschaftliches Führungswerkzeug

JAHRESABSCHLUSS – NOTWENDIGE PFLICHT UND KÜR ZU GLEICH

Als Steuerbüro in Braunschweig sehen wir die Erstellung eines Jahresabschlusses als notwendige Pflicht und Kür zu gleich an. Bildet der Jahresabschluss letztlich die anvisierten Unternehmensziele des Jahres ab und bestätigt er gleichzeitig die fruchtbare unterjährige Beratung, kann aus einer fiskalischen Auferlegung ein betriebswirtschaftliches Führungswerkzeug werden.

Ihr Partner

Ganz gleich, ob Sie ihr Ergebnis in Form einer Bilanz oder im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, wir vom Steuerbüro sind Ihr Partner. Denn wir machen gemeinsam mit Ihnen die notwendige Pflicht zu einer Kür.

Praxisorientierter Jahresabschluss

Die Erfahrung zeigt, dass bei dieser Beratung und den strategischen Entscheidungen der Adressat Ihres Jahresabschlusses von entscheidender Bedeutung ist. Je nachdem, wer Ihren Jahresabschluss erhält z.B. Gesellschafter, Banken, das Finanzamt und andere, gestalten wir zugeschnitten auf Ihre Interessen den Informationsgehalt der Unternehmenskennzahlen. Das erhöht im Zusammenspiel mit den anderen genannten Marktteilnehmern die Transparenz gegenüber jedem Einzelnen und rückt Sie in Ihr gewünschtes Bild.

Der Jahresabschluss für Bilanzierer beinhaltet

Erläuterungsbericht

Keine Pflicht. Gern gesehen. Erläuternde Berichte zu den wichtigsten Kennzahlen der Bilanz und Gewinn- und Verlustverrechnung, z.B. Rückstellungen, Ertragslage und Entwicklung etc. können ausschlaggebend sein für die nächste Kreditentscheidung Ihrer Bank.

Kapitalflussrechnung

Die Kapitalflussrechnung gibt Ihnen, dem Betriebsprüfer vom Finanzamt und anderweitigen Marktteilnehmern Auskunft über die Mittelherkunft und Mittelverwendung in Ihrem Betrieb. Auch hier kann gelten: “Transparenz siegt.” Verpflichtend ist sie für Konzerne und Großbetriebe (§297 Abs. 1 HGB)

Grafische Aufbereitung der Bilanzbesprechung

Mehr als nur derselbe Wein in einem anderen Schlauch. Die Zahlen aus einem anderen Blickwinkel sehen. Mit Wertenachweisen hinterlegte Datendiagramme lassen ein anderes Licht auf die nackten Zahlen fallen und, so unsere Erfahrung, regen zu tieferen Fragen zum eigenen Management an.

Anpassung der Vorauszahlung

Hier sind wir jederzeit für Sie da. Datengrundlage ist die zeitnahe digitale Buchhaltung. Die unterjährige Anpassung der Vorauszahlungen steht unter dem jederzeitigen Vorbehalt der Nachprüfung und ist quasi jederzeit möglich. Sie sollten nur das bezahlen, was Ihrer Ertragslage entspricht.

Erstellung eines Anhangs

Viel Pflicht mit Chance zur Kür. Den Anhang hat jede juristische Person des privaten Rechts an der nicht mindestens eine vollhaftende Person beteiligt ist, ab einer Größe die die Normen des Microbilanzgesetzes übersteigen (350 TSD Bilanzsumme / 700 TSD JU / Durchschn. 10 MA p.A.) ergänzend zur Bilanz und GuV zu erstellen. Wenn schon, denn schon. Mit Transparenzgedanken darf natürlich auch mehr berichtet werden.

Erstellung eines Lageberichts

Wenn die Kür zur Pflicht wird.

Große und mittelgroße Gesellschaften (§§264/267 HGB) an denen nicht mindestens eine vollhaftende Person beteiligt ist, haben im Lagebericht als Anlage zur Bilanz zu berichten über Prognosen / Chancen / Risiken / Forschung / Umwelt / Zweigniederlassungen ihrer Organisation.

Erstellung von Zwischenabschlüssen zur unterjährigen Planung

Wenn es etwas mehr sein darf, oder muss. Neben der klassischen Soll/IST BWA fordern Banken zuweilen zum unterjährigen Abgleich mit den Prognosedaten Zwischenabschlüsse. Also Bilanzkennzahlen jenseits des üblichen Bilanzstichtages dem 31.12.JJ. Technisch unproblematisch, erweist sich auch hier die digitale, zeitnahe Buchhaltung als exzellente Datengrundlage.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Kirche im Dorf lassen. Sie müssen ja keine Bilanz erstellen. Als Angehörige/r eines freien Berufes sind Sie per se nicht bilanzierungspflichtig. Überschreiten Sie in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren nicht die Größengrenzen Jahresumsatz 600 TSD oder Gewinn 60 TSD Euro ebenso nicht. Hier genügt die “einfache” Einnahmen – Ausgaben – Rechnung zur Gewinnermittlung für die Ertragsteuer. Ausnahmen gibt es natürlich auch hier. Und so entpuppt sich das scheinbar einfache als durchaus anspruchsvoll. Denn ähnlich wie bei Bilanzierenden sind auch hier u.a. Abschreibungsregeln, Eigenverbrauchstatbestände und Besonderheiten bei wiederkehrenden Zahlungen zu beachten. Der Teufel liegt hier im Detail.

Unserer Leistungen für Einnahmen-Überschuss-Rechner

EÜR und Steuern

Neben der Erstellung der Einnahmen – Überschuss – Rechnung begleiten wir auch bei der Übernahme der Daten in die Anlage EÜR Ihrer Einkommensteuererklärung und natürlich bei den anderweitigen betrieblichen Steuererklärungen wie GewSt, USt …

Abschlussbesprechung

Kein Abschluss ohne Schlussbesprechung – das gilt auch für unsere Mandanten mit Einnahmen – Überschussrechnung.

Mehrjahresvergleich

Damit Sie wissen, wo Sie stehen. Für den internen Betriebsvergleich bieten wir Ihnen auch als Einnahmen – Überschuss – Rechner einen Mehrjahresvergleich (5 Jahre) an.

Ihr Jahresabschluss kann mehr als nur Finanzamt

Ob Bilanzierer oder Einnahmen – Überschuss – Rechner, lassen Sie uns gemeinsam etwas für Ihre Organisation Wirksames aus Ihren Zahlen machen. Sie sind Grundlage für Ihre nächste unternehmerische Entscheidung. Die Daten des Abschlusses dienen anderen Marktteilnehmern sich ein betriebswirtschaftliches Bild von Ihnen zu machen. Ob Kunden, Lieferanten, die Bank … . Zeigen Sie Flagge mit gut aufbereiteten unternehmerischen Abschlusskennzahlen.

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